AGB

 

I Geltungsbereich der AGB, Vertragsgegenstand

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltend für alle Geschäfte von ROXTON – Agentur für Design & Illustration (nachfolgend „ROXTON“ genannt) betreffend Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen mit Unternehmern gem. § 14 BGB.

1.2. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes zwischen ROXTON und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich für die gesamte Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber betreffend den Vertragsgegenstand. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Auftragsgebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ROXTON diesen nicht ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen eines früheren Auftrages die AGB des Auftraggebers vereinbart wurden oder wenn während der Auftragsabwicklung auf die AGB des Auftraggebers verwiesen wird und ROXTON einer Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

 

II Vertragsschluss

2.1. Unsere Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn ROXTON ein vom Auftraggeber auf Grundlage des Kostenvoranschlages übermitteltes Angebot annimmt, wofür eine 14-tägige Frist gilt. Die Annahmeerklärung erfolgt in Textform per Post oder E-Mail.

2.2. Sollte ROXTON das Angebot nur in geänderter Form annehmen, ist dies als neues Angebot zum Abschluss eines entsprechend abgeänderten Vertrages zu verstehen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Angebot seinerseits binnen 14 Tagen anzunehmen.

2.3. Sofern eine Lieferung an Dritte vorgesehen ist, ist Vertragspartner gleichwohl der Auftraggeber.

2.4. ROXTON ist berechtigt, erforderliche Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu beschaffen. Eine entsprechende Vollmacht wird mit Auftragserteilung erteilt. Für die Überwachung und Abwicklung von Fremdarbeiten berechnet ROXTON Regiekosten in Höhe von 15% des jeweiligen Nettoauftragswertes.

 

III Leistungserbringung, Fremdleistungen

3.1. Art, Inhalt und Umfang der von ROXTON zu erbringenden Leistungen und Arbeitsergebnisse ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. ROXTON ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.

3.2. Leistungen, die auf Bestellung oder Veranlassung des Auftraggebers durchgeführt werden und die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, sind nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gem. dem in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Stundensatz zu vergüten.

3.3. Bei der Leistungserbringung wird ROXTON Vorgaben und Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen, ist in der Gestaltung jedoch frei. Einen etwaigen Mehraufwand für die Umsetzung von Änderungswünschen, die nach dem Anlaufen der Produktion geäußert werden, hat der Auftraggeber zu tragen.

 

IV Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für ROXTON für die Vertragserfüllung wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen rechtzeitig in der vereinbarten Form und Qualität zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber versichert und steht dafür ein, dass er die übergebenen Materialien zu dem vertraglichen Zweck verwenden darf, diese keine Rechte Dritter verletzen und frei von Mängeln sind. Er stellt ROXTON im Hinblick auf die Verwendung dieser Materialien von allen Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.

4.2. Der Auftraggeber räumt ROXTON die für die Auftragserfüllung erforderlichen Rechte an den zur Verfügung gestellten Materialien ein.

4.3. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung durch Erteilung von Freigabeerklärungen und Rückmeldungen zu vorgelegten Arbeitsergebnissen mitzuwirken und so die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch ROXTON zu unterstützen. Nach vertragsgemäßer Fertigstellung des Auftrags sind die Arbeitsergebnisse auf Verlangen von ROXTON vom Auftraggeber ausdrücklich abzunehmen.

 

V Lieferung, Lieferfristen

5.1. Die Leistungsverpflichtungen von ROXTON sind erfüllt, sobald die Arbeitsergebnisse auf den Weg zum Auftraggeber gebracht sind, unabhängig vom gewählten bzw. vereinbarten Medium für die Übermittlung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Arbeitsergebnisse die Sphäre von ROXTON verlassen haben.

5.2. Vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, es sei denn, der Termin wurde von ROXTON ausdrücklich als Fixtermin bestätigt. Die Einhaltung von angegebenen Terminen steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber (Übermittlung von Unterlagen, Erteilung von Freigabeerklärungen etc.) sowie der richtigen, rechtzeitigen und hinreichenden Selbstbelieferung.

5.3. Wenn die für die Durchführung des Auftrages benötigten Produkte und Leistungen nicht verfügbar sind, weil ROXTON unverschuldet von seinen Lieferanten nicht beliefert wird und dies bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, hat ROXTON das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert, dass die Erbringung der vertraglichen Leistung nicht möglich ist.

5.4. Verzögerungen, die bei ROXTON oder bei einem Lieferanten/ Subunternehmer durch höhere Gewalt oder gleichstehende Umstände verursacht werden und nicht von ROXTON zu vertreten sind, berechtigen zum Hinausschieben der Leistung um die Dauer der Behinderung. Sofern die Durchführung des Vertrages aufgrund der Verzögerung für den Auftraggeber unzumutbar wird, ist er zum Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.

5.5. ROXTON ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern solche für den Auftraggeber zumutbar sind.

 

VI Preise, Auslagen

6.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung sind vom Auftraggeber zusätzlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige Zollgebühren bei Lieferungen in Drittstaaten außerhalb der EU. Ist bzgl. der vorstehenden Kosten nichts vereinbart, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten.

6.3. Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch ROXTON entstehen, sind vom Auftraggeber gem. Absprache zu erstatten. Bei Reisen mit dem PKW sind dies EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer, bei Bahnfahrten die Kosten für Tickets 2. Klasse und bei Flügen die Kosten für Economy-Tickets. Übernachtungskosten sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten (max. EUR 150,00 / Nacht). Im Übrigen richtet sich die Erstattung von Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).

6.4. Soweit ROXTON verpflichtet ist, Künstlersozialabgaben oder sonstige Abgaben zu zahlen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu tragen.

6.5. Im Übrigen sind Auslagen für Fremdleistungen nur zu erstatten, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder deren Notwendigkeit durch nachträgliche Erweiterungen des Auftragsumfanges durch den Auftraggeber entstanden ist.

6.6. Gewährte Skonti, Rabatte oder Nachlässe beziehen sich nicht auf Fremdleistungen oder Auslagen gemäß den vorstehenden Ziffern.

6.7. Falls für die Leistungen von ROXTON oder deren Nutzung keine bestimmte Vergütung vereinbart ist, bemisst sich diese nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

 

VII Zahlungsbedingungen

7.1. Die vereinbarte Vergütung ist mit Abnahme des Werkes oder mit deren Fiktion, nach Zeitaufwand abzurechnende Leistungen monatlich fällig.

7.2. ROXTON ist berechtigt, Abschlagszahlungen für gesondert ausgewiesene Positionen zu verlangen. Gleiches gilt hinsichtlich zu beauftragender Fremdleistungen in Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Die Abschlags- und Vorauszahlungen werden mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig.

7.3. Für alle Zahlungen gilt eine Frist von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.4. ROXTON ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermitteln, sofern diese den gesetzlichen Anforderungen genügen.

7.5. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.6. Bis zur vollständigen Zahlung fälliger Vergütungsteile behält sich ROXTON das Eigentum an sämtlichen körperlichen Arbeitsergebnissen vor.

7.7. Sollte der Auftraggeber einen Werk- oder Werklieferungsvertrag vor vollständiger Erfüllung durch ROXTON kündigen, wird die vereinbarte Vergütung sofort fällig. ROXTON zieht hiervon jedoch diejenigen Aufwendungen ab, die ihr aufgrund der Kündigung erspart bleiben. Diese Aufwendungen werden mit pauschal 50% veranschlagt. Beide Vertragspartner haben jedoch die Möglichkeit, höhere bzw. geringere Aufwendungen nachzuweisen mit der Folge, dass der tatsächlich ersparte Aufwand maßgeblich ist.

 

VIII Nutzungsrechte

8.1. ROXTON räumt dem Auftraggeber das für die Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Soweit nicht anders vereinbart handelt es sich um ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf ein Jahr, räumlich auf Deutschland und inhaltlich auf den vertraglichen Zweck beschränktes Nutzungsrecht. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Bearbeitung, Unterlizenzierung oder Übertragung an Dritte werden nicht eingeräumt. Hinsichtlich der von Dritten erbrachten Leistungen erwirbt ROXTON nur die für die Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber erforderlichen Rechte.

8.2. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung einschließlich der Vergütung für nachträgliche Weiterungen des Auftragsumfangs. Ferner ist auf sämtlichen Vervielfältigungsstücken und im Rahmen anderer Nutzungsformen (z.B. öffentliche Zugänglichmachung) auf ROXTON als Urheber hinzuweisen.

8.3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der im Hinblick auf die Vertragserfüllung angefallenen Rohdaten wie z.B. Vorlagen, Skizzen, Dateien, Quellcodes etc. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.

8.4. Soweit für die von uns erbrachten Leistungen Rechte von Dritten erworben werden müssen, wird ROXTON den Auftraggeber hierauf entsprechend hinweisen. Etwaige Vergütungen für diese Rechte trägt der Auftraggeber.

8.5. Jegliche Verwendung von Arbeiten und Leistungen, die im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden, bedarf der vorherigen Zustimmung von ROXTON. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung von Ideen, die den Arbeiten und Leistungen der ROXTON zugrunde liegen. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt eine solche Zustimmung nicht.

 

IX Abnahme, Gewährleistung

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von ROXTON gelieferte Arbeitsergebnisse auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelrügen wegen solcher Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber schriftlich gegenüber ROXTON zu erklären. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht festzustellen sind, sind innerhalb einer Woche nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Nach Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen betreffend die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

9.2. Im Falle eines Mangels ist die Gewährleistung zunächst auf Nacherfüllung durch ROXTON beschränkt. ROXTON ist berechtigt, wahlweise eine Nachbesserung und/oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Kommt ROXTON dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.3. Mängel eines Teils der gelieferten Arbeitsergebnisse berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die Teilleistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

9.4. Ansprüche wegen Gewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Arbeitsergebnisse, es sei denn, ROXTON hat arglistig gehandelt.

9.5. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch Dritte, die von ROXTON zum Zwecke der Vertragserfüllung im Namen des Auftraggebers beauftragt wurden, übernimmt ROXTON keine Haftung. ROXTON tritt in diesem Fall lediglich als Vermittler auf.

9.6. Mit der Freigabe von Werken durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solche vom Auftraggeber freigegebenen Werke entfällt eine Gewähr-leistung für Mängel, die im Rahmen des Freigabevorgangs erkennbar waren. ROXTON haftet ausschließlich für die Übereinstimmung des Endprodukts mit der Vorlage.

 

X Datenschutz

10.1. Sämtliche vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten werden von ROXTON gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert.

10.2. Werden vom Auftraggeber Daten und Unterlagen übermittelt, die personenbezogene Daten Dritter enthalten, ist der Auftraggeber verantwortlich für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch ROXTON.

10.3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er im Falle der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (Auftrags-Datenverarbeitung) gesetzlich verpflichtet ist, ROXTON hierzu nach den gesetzlichen Vorgaben gesondert zu beauftragen. Auf Anfrage ist ROXTON berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine entsprechende Vorlage zur Beauftragung der Auftragsdatenverarbeitung bereitstellen. Der Auftraggeber ist alleine für die von ihm veranlasste Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich, auch wenn trotz des vorgenannten Hinweises keine gesonderte Beauftragung zur Auftragsdatenverarbeitung erfolgt und der Auftrag ohne eine solche Beauftragung gleichwohl durchgeführt wird.

10.4. Der Auftraggeber stellt ROXTON von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von datenschutzrechtrechtlichen Vorschriften frei, wenn die vom Auftraggeber veranlasste Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personen-bezogener Daten Dritter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

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XI Haftungsbeschränkung

11.1. ROXTON haftet uneingeschränkt für Vorsatz. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ROXTON nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, womit Pflichten gemeint sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

11.2. Die Haftung ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

11.3. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen ebenso unberührt wie eine Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Sofern Garantien von einem anderen Unternehmen gegeben werden (Herstellergarantie), steht ROXTON hierfür nicht ein.

11.4. ROXTON ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

11.5. Soweit die Haftung von ROXTON ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.